AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Verträge über Dienst-, Werk-, Management-, Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Leistungen zwischen der Meis Media GmbH, Isestraße 93, 20149 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Auftraggebern. Sie gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Die Einordnung richtet sich nach dem Zweck des konkreten Vertrags, nicht allein nach der Rechtsform des Auftraggebers.
1.2 Der Auftragnehmer darf geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und andere externe Dienstleister zur Erfüllung seiner Aufgaben einsetzen. Eine individuell zugesagte persönliche Kernbetreuung im Künstler- oder Persönlichkeitsmanagement wird jedoch nicht ohne Zustimmung des betroffenen Auftraggebers vollständig auf einen anderen Manager oder ein anderes Unternehmen übertragen. Der Auftragnehmer bleibt für die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Regeln verantwortlich. Vertraulichkeits-, Datenschutz- und Rechtepflichten bleiben unberührt.
1.3 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gehen die für die jeweilige Leistung anwendbaren besonderen Bedingungen des Abschnitts 12 den allgemeinen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend. Der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen; diese werden nur nach entsprechender ausdrücklicher Einigung Vertragsbestandteil. Die gesetzlichen Regelungen bei einander widersprechenden AGB bleiben unberührt.
1.4 Werden diese AGB in mehreren Sprachen bereitgestellt, ist für ihre Auslegung grundsätzlich die deutsche Fassung maßgeblich, sofern individuell nichts anderes vereinbart wurde. Zwingende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
1.5 Diese AGB gelten nur, soweit sie beim Abschluss des jeweiligen Vertrags wirksam einbezogen wurden. Maßgeblich ist die dabei vereinbarte Fassung. Spätere Änderungen gelten für bestehende Verträge nur, soweit sie wirksam vereinbart wurden.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Der Auftragnehmer erbringt nach individueller Vereinbarung insbesondere Leistungen aus den Bereichen Künstler-, Celebrity- und Persönlichkeitsmanagement, Personal Brand Management, Lizenzierung und Vermittlung von Markenpartnerschaften, Kampagnenmanagement und -produktion, Eventmanagement, Creative Design, Fotografie und Bildbearbeitung sowie strategische Beratung und Markenentwicklung. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Vertragsgegenstand sind nur die im jeweiligen Vertrag, angenommenen Angebot oder einer dazu vereinbarten Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen. Bei Management-, Beratungs- und sonstigen Diensten wird die fachgerechte Tätigkeit geschuldet, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher, kommerzieller oder medialer Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich zugesagt wurde. Insbesondere werden keine bestimmten Vertragsabschlüsse, Umsätze, Reichweiten, Bekanntheitsgrade oder Karriereentwicklungen garantiert. Wird ein bestimmtes Werk oder Arbeitsergebnis geschuldet, sind die vereinbarten Beschaffenheits- und Erfolgspflichten maßgeblich.
2.2 Art, Inhalt, Umfang, Termine und Vergütung der Leistungen richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen. Zusätzliche Leistungen und nachträgliche Änderungen sind nicht bereits von einer ursprünglich vereinbarten Vergütung umfasst. Die Parteien stimmen sich über Zusatzleistungen, gegebenenfalls zusätzliche Entgelte und Auswirkungen auf Fristen ab; ohne entsprechende Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Pflicht zur unentgeltlichen Mehrleistung. Individuelle Abreden bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig, soweit nicht gesetzlich eine Form vorgeschrieben ist.
2.3 Der Auftragnehmer erbringt die geschuldeten Leistungen fachgerecht und mit der nach Art und Umfang der jeweiligen Leistung im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt. Individuell vereinbarte Leistungsanforderungen und gesetzliche Vorschriften bleiben maßgeblich.
2.4 Der Auftragnehmer handelt als rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen und organisiert die Durchführung seiner Leistungen eigenverantwortlich. Verbindlich vereinbarte Termine, Fristen, Leistungsanforderungen und Abstimmungs- oder Freigabeprozesse bleiben unberührt. Für persönlich zugesagte Managementleistungen gilt ergänzend Ziffer 1.2.
3. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
3.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Beauftragung durch den Auftraggeber auf Grundlage eines unverbindlichen Angebots ist ein Angebot zum Vertragsschluss; der Vertrag kommt erst durch dessen Annahme durch den Auftragnehmer zustande. Eine Annahme kann durch Unterzeichnung, Bestätigung in Textform oder durch eindeutiges, auf den Vertragsschluss gerichtetes Verhalten erfolgen. Ausdrücklich verbindliche Angebote können innerhalb ihrer jeweiligen Annahmefrist angenommen werden.
3.2 Die Konditionen unverbindlicher Angebote dienen, sofern nicht anders angegeben, für 30 Tage ab Ausstellungsdatum als unverbindliche Kalkulations- und Verhandlungsgrundlage. Hieraus entsteht keine Pflicht des Auftragnehmers, innerhalb dieses Zeitraums zu den genannten Konditionen zu kontrahieren. Termine und Kapazitäten gelten erst als reserviert, wenn dies verbindlich vereinbart wurde. Nach Vertragsschluss gelten die vereinbarten Konditionen vorbehaltlich wirksamer Änderungen.
3.3 Der Auftraggeber ist für Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Bereitstellung der von ihm oder von ihm beauftragten Dritten übermittelten Angaben und Unterlagen verantwortlich. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich auf diese Angaben vertrauen, soweit Fehler nicht offensichtlich sind und keine besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Prüfungs- oder Hinweispflichten bestehen. Der Auftraggeber soll vor Annahme die erkennbaren Grundlagen und Leistungsangaben des Angebots prüfen und festgestellte Unstimmigkeiten unverzüglich mitteilen. Folgen unrichtiger Angaben, insbesondere Mehrkosten und Verzögerungen, bestimmen sich nach den Vereinbarungen und dem Gesetz.
3.4 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sollen zur Dokumentation in Textform (§ 126b BGB) festgehalten werden, insbesondere per E-Mail, SMS oder als speicherbare Textnachricht über Messenger-Dienste. Voraussetzung für die Textform ist, dass die erklärende Person erkennbar ist und die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger unverändert wiedergegeben werden kann. Bloße Verhandlungen, unverbindliche Einschätzungen und die Erörterung möglicher Leistungen begründen für sich allein keine vertragliche Verpflichtung. Tatsächlich getroffene Individualvereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang, sofern nicht gesetzlich eine bestimmte Form erforderlich ist.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber wirkt im nach Art und Inhalt des Auftrags erforderlichen und zumutbaren Umfang mit. Er stellt notwendige Informationen, Materialien und Zugänge rechtzeitig bereit und trifft erforderliche Entscheidungen und Freigaben innerhalb angemessener Fristen.
4.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die für die von ihm veranlasste vertragsgemäße Nutzung seiner bereitgestellten Inhalte erforderlichen Rechte, Lizenzen und Einwilligungen verfügt. Dies betrifft insbesondere Urheber-, Leistungsschutz-, Marken- und Persönlichkeitsrechte. Er räumt dem Auftragnehmer und den berechtigt eingesetzten Hilfspersonen die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Nutzungsbefugnisse ein, soweit er hierüber verfügen darf. Nutzungsbeschränkungen und bekannte entgegenstehende Rechte Dritter sind mitzuteilen. Eine umfassende eigenständige Rechteprüfung durch den Auftragnehmer wird nur geschuldet, soweit sie vereinbart ist oder sich aus gesetzlichen beziehungsweise sonstigen vertraglichen Pflichten ergibt.
4.3 Bei fehlender oder verspäteter notwendiger Mitwirkung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die ausstehende Handlung und die absehbaren Auswirkungen und setzt, soweit erforderlich, eine angemessene Nachfrist. Betroffene Leistungsfristen verschieben sich angemessen, soweit die Verzögerung hierauf beruht; neue Termine werden nach den vorhandenen Kapazitäten abgestimmt. Der Auftragnehmer muss keine unvereinbarte kostenlose Beschleunigung erbringen. Gesetzlich ersatzfähige Mehrkosten und Schäden, insbesondere für Umplanung, erneut gebuchte Fremdleistungen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen entgangenen Gewinn, können geltend gemacht werden. Gesetzliche Entschädigungsansprüche, insbesondere § 642 BGB, und die jeweiligen Kündigungsrechte bleiben unberührt; eine doppelte Kompensation findet nicht statt.
4.4 Soweit erforderlich, benennt der Auftraggeber eine für die laufende Projektabwicklung zuständige und hinreichend bevollmächtigte Kontaktperson. Entscheidungen und Freigaben dieser Person sind ihm im Umfang ihrer tatsächlich bestehenden Befugnisse zuzurechnen. Änderungen von Zuständigkeiten sowie wesentliche Umstände, die die Vertragsdurchführung beeinflussen, sind unverzüglich mitzuteilen. Die bloße Benennung begründet keine Vollmacht für wesentliche Vertragsänderungen. Ziffer 4.3 gilt entsprechend für fehlende Freigaben.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Vergütung bestimmt sich nach dem angenommenen Angebot oder einer anderen individuellen Vereinbarung. Möglich sind insbesondere Pauschalhonorare, Zeit- oder Tagessätze, Retainer, Management- oder Vermittlungsprovisionen und Kombinationen dieser Modelle. Angemessene Voraus-, An- oder Teilzahlungen können nach wirksamer Vereinbarung verlangt werden. Ist die Leistungserbringung wirksam von einer fälligen Vorauszahlung abhängig gemacht worden, beginnt die entsprechende Leistungspflicht erst nach deren Eingang. Vorauszahlungen werden angerechnet. Gesetzliche Abschlagsansprüche bleiben unberührt.
5.2 Zahlungspläne und Abrechnungszeiträume richten sich nach dem Vertrag. Mangels abweichender Vereinbarung können zeit- oder aufwandsbezogene Dienste monatlich nachträglich abgerechnet werden. Laufende Retainer sind zu den vereinbarten Terminen fällig; ohne solche Vereinbarung gilt das Gesetz. Bei Werkleistungen ist die Vergütung vorbehaltlich wirksamer Sonderregelungen grundsätzlich bei Abnahme fällig. Gesetzlich zulässige Abschläge und gesondert vereinbarte Projektphasen können abgerechnet werden. Für Management- und Vermittlungsprovisionen gelten die jeweiligen Einzelvereinbarungen und das anwendbare Recht.
5.3 Soweit keine andere wirksame Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind fällige Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu zahlen. Bei kalendermäßig bestimmten oder berechenbaren Zahlungsfristen tritt Verzug nach den gesetzlichen Voraussetzungen gegebenenfalls ohne Mahnung ein. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB); bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucher grundsätzlich neun, bei Verbraucherbeteiligung fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gegenüber Nichtverbrauchern kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzliche Pauschale von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangt werden. Weitergehende gesetzlich ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten bleiben unter Beachtung gesetzlicher Anrechnungsvorschriften unberührt. Bei Zahlungsverzug dürfen weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung nur zurückgehalten oder ausgesetzt werden, soweit hierfür ein gesetzliches oder vertraglich wirksam begründetes Leistungsverweigerungsrecht besteht.
5.4 Gegenüber Unternehmern verstehen sich vereinbarte Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer und sonstiger obligatorischer Preisbestandteile angegeben. Die Rechnungsstellung erfolgt nach den jeweils geltenden umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen; soweit zulässig, können Rechnungen elektronisch übermittelt werden, beispielsweise als PDF oder strukturierte elektronische Rechnung. Der Auftraggeber übermittelt die hierfür erforderlichen Rechnungsangaben zutreffend und informiert über Änderungen. Gesetzlich ersatzfähige Schäden infolge schuldhaft falscher Angaben können geltend gemacht werden; eine pauschale Rechnungsänderungsgebühr wird nicht erhoben.
5.5 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Unberührt bleiben Gegenansprüche, die mit der Hauptforderung in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere Mängelansprüche aus demselben Vertragsverhältnis. Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus einem anderen rechtlichen Verhältnis sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende Rechte, insbesondere § 320 BGB, bleiben unberührt.
5.6 Bei der freien Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber vor Vollendung gelten die Vergütungsfolgen des § 648 BGB, soweit keine abweichende wirksame Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer kann danach die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und gesetzlich anzurechnender anderweitiger Einkünfte verlangen. Bei anderen Vertragsarten gelten deren jeweilige gesetzlichen und wirksam vereinbarten Beendigungsfolgen. Für termin- und kapazitätsgebundene Leistungen können die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag gesonderte, rechtlich zulässige Ausfall- oder Stornierungsregelungen vereinbaren. Solche Regelungen gelten nicht allein aufgrund dieser AGB. Gesetzliche Schadensersatzansprüche, gegebenenfalls einschließlich ersatzfähigen entgangenen Gewinns, bleiben bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen erhalten; eine doppelte Kompensation ist ausgeschlossen. Zwingende Verbraucher- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
5.7 Für noch nicht vereinbarte künftige Aufträge kann der Auftragnehmer Preise und Vergütungssätze neu festlegen. Verbindlich vereinbarte Entgelte bleiben unberührt. Anpassungen innerhalb bestehender Verträge erfordern eine wirksame Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage. Für längerfristige Verträge können gesonderte zulässige Anpassungsmechanismen vereinbart werden.
6. Haftung, höhere Gewalt und Freistellung
6.1 Für die Haftung des Auftragnehmers aus vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten gelten die nachfolgenden Regelungen im rechtlich zulässigen Umfang. Der Inhalt der geschuldeten Leistungen bestimmt sich nach den getroffenen Vereinbarungen und Abschnitt 2.
6.2 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Haftung wegen ausdrücklich übernommener Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
6.3 Bei der nach Ziffer 6.2 beschränkten Haftung wegen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auch mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangener Gewinn nur ersatzfähig, soweit sie vertragstypisch und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Die Fälle unbeschränkter Haftung nach Ziffer 6.2 bleiben unberührt.
6.4 Höhere Gewalt sind außergewöhnliche, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, die die Vertragserfüllung unmöglich machen oder erheblich behindern. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse, Epidemien, Pandemien und behördliche Verbote gehören, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich, soweit möglich und zumutbar. Für unverschuldete Verzögerungen und Ausfälle richtet sich die Verantwortung nach dem Gesetz. Die Parteien prüfen bei vorübergehenden Hindernissen zumutbare Termin- oder Leistungsanpassungen. Bei dauerhafter Unmöglichkeit oder Störung der Geschäftsgrundlage gelten insbesondere §§ 275, 313 und 326 BGB. Vergütung, Aufwendungsersatz, Rückerstattung und Kündigungsrechte bestimmen sich nach den jeweiligen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften. Bloße wirtschaftliche Unattraktivität stellt für sich allein keine höhere Gewalt dar.
6.5 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung seiner vertraglichen Pflichten beruhen, insbesondere wegen unzureichender Rechte oder Einwilligungen an bereitgestellten Inhalten. Die Freistellung umfasst notwendige und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu ersetzen sind. Auch Kosten der Abwehr unbegründeter Drittansprüche können ersatzfähig sein, soweit sie durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die Inanspruchnahme, soweit möglich und zumutbar, und ermöglicht sachgerechte Mitwirkung. Für vom Auftragnehmer selbst zu vertretende Pflichtverletzungen besteht keine Freistellung; bei Mitverantwortung gelten die gesetzlichen Regeln.
6.6 Werden externe Dienstleister vom Auftragnehmer zur Erfüllung eigener Vertragsverpflichtungen eingesetzt, bleibt die gesetzliche Verantwortlichkeit des Auftragnehmers einschließlich der wirksamen Haftungsbeschränkungen bestehen. Vermittelt der Auftragnehmer dagegen lediglich einen eigenständigen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, schuldet er grundsätzlich nicht die Erbringung der vom Dritten geschuldeten Leistung. Eigene Auswahl-, Beratungs-, Hinweis- und Koordinationspflichten bleiben unberührt. Die jeweilige Rolle soll aus Angebot oder Vertrag ersichtlich sein.
6.7 Der Auftraggeber soll von seinen dem Auftragnehmer übermittelten Originaldateien angemessene Sicherungskopien behalten, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Auftragnehmer trifft angemessene Sicherungsmaßnahmen für Daten in seinem Verantwortungsbereich. Die Haftung für Datenverluste richtet sich nach den Ziffern 6.2 und 6.3; ein etwaiges Mitverschulden aufgrund unterlassener zumutbarer Datensicherung wird nach § 254 BGB berücksichtigt. Eine dauerhafte Archivierung oder erneute Bereitstellung geschuldeter oder erstellter Projektdaten wird nur geschuldet, soweit dies vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist. Datenschutzpflichten bleiben unberührt.
6.8 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über erkannte Schäden oder konkrete schadensbegründende Umstände ohne schuldhaftes Zögern, soweit möglich und zumutbar, und wirkt im Zumutbaren an der Schadensbegrenzung mit. Die Mitteilung kann in Textform, insbesondere per E-Mail, SMS oder speicherbarer Messenger-Textnachricht, erfolgen; bei Eilbedürftigkeit kann eine zusätzliche telefonische Information zweckmäßig sein. Unterlassene zumutbare Schadensminderung kann nach § 254 BGB berücksichtigt werden. Eine verspätete Anzeige lässt gesetzliche Ansprüche nicht automatisch entfallen.
7. Urheberrechte und Nutzungsrechte
7.1 Die Urheber- und Leistungsschutzrechte stehen den jeweiligen gesetzlichen Rechteinhabern zu. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nur solche Nutzungsrechte ein, über die er selbst verfügen kann. Die Art, der sachliche, räumliche und zeitliche Umfang sowie eine etwaige Exklusivität der Nutzungsrechte ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, werden die nach dem Vertragszweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte eingeräumt.
7.2 Soweit Rechte an vom Auftragnehmer erstellten Ergebnissen eingeräumt werden, umfasst dies nicht ohne gesonderte Vereinbarung die Übertragung von Urheberrechten, eine ausschließliche Nutzung, die Überlassung offener Projektdateien, Rohaufnahmen oder die Gewährung von Unterlizenzen außerhalb des vertraglich vorausgesetzten Nutzungszwecks. Die für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Einbindung von Druckereien, Medienpartnern, Verwertern oder sonstigen Dienstleistern wird im erforderlichen Umfang berücksichtigt.
7.3 Soweit wirksam vereinbart und gesetzlich zulässig, steht die Einräumung der vertraglich vorgesehenen Nutzungsrechte unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der auf die jeweilige Leistung entfallenden fälligen Vergütung. Zwingende Rechte des Auftraggebers und berechtigte Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
7.4 Eine Nutzung von Kundenlogos, Projektinhalten, Namen, Bildnissen oder sonstigen Materialien als Referenz auf der Website, in sozialen Medien oder in Präsentationen setzt eine ausreichende vertragliche Berechtigung oder erforderliche gesonderte Freigaben und Rechte voraus. Vertrauliche Projekte werden ohne entsprechende Erlaubnis nicht veröffentlicht. Rechte beteiligter Dritter bleiben unberührt.
7.5 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte dürfen ausschließlich im Rahmen der von ihm erteilten Berechtigungen genutzt werden. Rechte und Lizenzbedingungen externer Bild-, Musik-, Font-, Software- oder sonstiger Anbieter bleiben maßgeblich. Weitergehende Nutzungen sind gegebenenfalls gesondert zu lizenzieren.
7.6 Eine nachträgliche Bearbeitung, Übertragung an Dritte oder Unterlizenzierung von Arbeitsergebnissen ist zulässig, soweit dies vertraglich vereinbart oder vom eingeräumten Nutzungszweck gedeckt ist oder gesetzlich gestattet wird. Im Übrigen bedarf sie der erforderlichen Zustimmung der Rechteinhaber.
7.7 Bei wesentlichen Pflichtverletzungen, insbesondere erheblichem Zahlungsverzug, können gesetzliche und wirksam vereinbarte Rechte zur Beendigung oder Einschränkung von Nutzungsbefugnissen geltend gemacht werden. Bereits wirksam und unwiderruflich eingeräumte Rechte werden dadurch nicht ohne Rechtsgrundlage entzogen.
7.8 Unberechtigte Nutzungen können nach den gesetzlichen Bestimmungen verfolgt werden. Soweit nach Gesetz oder Vereinbarung eine Urheberbenennung geschuldet ist, erfolgt diese in angemessener Form unter Berücksichtigung des jeweiligen Mediums und der berechtigten Rechte der Urheber.
8. Abnahme, Mängelrechte und Korrekturen
8.1 Soweit die vereinbarte Leistung werkvertraglich abnahmefähig ist, gelten die gesetzlichen Abnahmeregeln, insbesondere § 640 BGB. Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen oder nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme treten nur unter ihren Voraussetzungen ein; gegenüber Verbrauchern ist insbesondere der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis in Textform erforderlich.
8.2 Der Auftraggeber soll ihm erkennbare Abweichungen von vereinbarten Eigenschaften möglichst konkret und zeitnah mitteilen, damit eine sachgerechte Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung erfolgen kann. Gesetzliche Mängelrechte gehen durch bloß verspätete Mitteilung nicht automatisch verloren. Gesetzliche Folgen der Abnahme trotz Kenntnis eines Mangels bleiben unberührt.
8.3 Bei Werkleistungen bestehen die gesetzlichen Mängelrechte, insbesondere Nacherfüllung und bei Vorliegen der Voraussetzungen Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten.
8.4 Kreative Änderungswünsche, die nicht der Beseitigung eines Mangels dienen, sind von gesetzlichen Mängelrechten zu unterscheiden. Zahl und Umfang eingeschlossener Korrekturschleifen richten sich nach dem jeweiligen Angebot und den besonderen Leistungsbedingungen. Zusätzliche, gesondert vereinbarte Korrekturen können vergütet werden.
8.5 Bei reinen Dienst- und Beratungsleistungen besteht keine werkvertragliche Abnahme allein aufgrund dieser AGB. Deren Pflichtverletzungs- und Haftungsfolgen richten sich nach dem anwendbaren Vertragsrecht. Soweit Leistungen von Dritten lediglich vermittelt werden, ergeben sich Ansprüche gegen deren eigenen Vertragspartner aus den jeweils geschlossenen Verträgen; eine eigene Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bleibt unberührt.
9. Vertragsdauer und Beendigung
9.1 Beginn, Laufzeit, ordentliche Kündigung und vereinbarte Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Ohne wirksame besondere Vereinbarung gelten die gesetzlichen Regelungen. Eine automatische Verlängerung um zwölf Monate wird durch diese AGB nicht begründet.
9.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und sonstige gesetzliche Beendigungsrechte bleiben bestehen. Dies umfasst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere §§ 314, 627, 648 und 648a BGB. Persönliche Vertrauensverhältnisse im Management unterliegen gegebenenfalls besonderen Kündigungsrechten, die durch diese AGB nicht ausgeschlossen werden.
9.3 Kündigungen sollen zur besseren Dokumentation in Textform erklärt werden, etwa per E-Mail oder speicherbarer Messenger-Textnachricht. Gesetzlich vorgeschriebene Formen und zwingende Rechte bleiben unberührt; eine strengere Form als gesetzlich zulässig wird nicht verlangt.
9.4 Nach Vertragsende sind die bis dahin geschuldeten Vergütungen und etwaige gesetzlich oder wirksam vertraglich begründeten Beendigungsansprüche abzurechnen. Vorauszahlungen werden hierauf angerechnet; etwaige gesetzlich geschuldete Rückerstattungen erfolgen. Besondere, rechtswirksam vereinbarte Regelungen zu Vermittlungs- oder Managementprovisionen bleiben maßgeblich. Ein pauschaler Ausschluss jeder Rückerstattung findet nicht statt.
9.5 Nach Vertragsende sind vom anderen Vertragspartner überlassene Unterlagen und Zugänge nach entsprechender Aufforderung zurückzugeben oder, soweit rechtlich zulässig, zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, berechtigte Dokumentationsinteressen, Lizenzbestimmungen und Datenschutzpflichten bleiben unberührt. Übergabe- oder Weiterbetreuungsleistungen können gesondert vereinbart und vergütet werden.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
10.1 Beide Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdende vertrauliche geschäftliche und persönliche Informationen vertraulich und verwenden sie nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung oder aufgrund sonstiger Berechtigung erforderlich ist. Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Offenlegung an notwendige, entsprechend verpflichtete Mitarbeiter, Berater oder Dienstleister bleibt zulässig.
10.2 Nicht vertraulich sind Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, einer Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden. Gesetzlich notwendige Offenlegungen bleiben zulässig; die betroffene Partei wird, soweit erlaubt und zumutbar, vorab informiert.
10.3 Vertrauliche Unterlagen werden nach Vertragsende auf berechtigtes Verlangen zurückgegeben oder gelöscht, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten, rechtliche Verteidigungsinteressen oder andere berechtigte Aufbewahrungsgründe nicht entgegenstehen.
10.4 Beide Parteien erfüllen die für sie jeweils anwendbaren Datenschutzpflichten. Soweit für eine konkrete Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO notwendig ist, schließen die Parteien diese gesondert. Die Datenschutzhinweise der Website und die jeweils einschlägigen gesetzlichen Informationspflichten bleiben unberührt.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendbarkeit überhaupt in Betracht kommt. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben zwingende Verbraucherschutzbestimmungen unberührt, die nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht trotz Rechtswahl gelten.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften; eine automatische geltungserhaltende Herabsetzung wird nicht vereinbart.
11.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg Gerichtsstand, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. Zwingende gesetzliche Gerichtsstandsregelungen, insbesondere zum Verbraucherschutz, bleiben unberührt.
11.4 Der Auftragnehmer kann für künftige Vertragsabschlüsse neue AGB-Fassungen bereitstellen. Bestehende Vertragsverhältnisse werden dadurch nicht ohne wirksame Vereinbarung geändert. Schweigen des Auftraggebers gilt nicht allein aufgrund dieser AGB als Zustimmung zu einer Vertragsänderung.
12. Besondere Bedingungen für einzelne Leistungsbereiche
12.1 Kampagnenmanagement und Kampagnenproduktion
12.1.1 Der konkrete Leistungsumfang, die geschuldeten Formate, Liefergegenstände, Freigaben, Termine und gegebenenfalls ein Produktionsbudget ergeben sich aus dem Einzelvertrag oder Angebot.
12.1.2 Sofern im jeweiligen Angebot nichts anderes vereinbart ist, ist bei beauftragter Postproduktion eine Korrekturschleife zu den vereinbarten Arbeitsergebnissen enthalten. Weitere oder inhaltlich neue Bearbeitungen bedürfen einer Zusatzvereinbarung. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
12.1.3 Soweit ein Tagessatz vereinbart wurde, umfasst ein Produktionstag grundsätzlich acht Arbeitsstunden, sofern nicht anders vereinbart. Zusätzliche Stunden werden nur berechnet, wenn sie beauftragt oder nach den Vereinbarungen notwendig und vergütungspflichtig sind. Ein Stundensatz von 150 Euro netto je Zusatzstunde gilt nur, wenn er im jeweiligen Angebot vereinbart und gegenüber Verbrauchern der zutreffende Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
12.1.4 Vereinbarte Kostenrahmen und Freigabegrenzen sind einzuhalten. Kostenverschiebungen innerhalb einzelner Positionen sind nur zulässig, soweit sie den vereinbarten Gesamtumfang und wesentliche Leistungsinhalte nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers verändern. Änderungen des Leistungsumfangs und budgetrelevante Mehrkosten werden vor Durchführung abgestimmt, soweit keine gesetzlichen Sonderfälle eingreifen.
12.1.5 Soweit ein abnahmefähiges Werk geschuldet ist, gelten die Regeln des Abschnitts 8. Die endgültigen Daten werden in den vereinbarten Formaten übergeben; eine gesonderte Herausgabe von Roh- und offenen Produktionsdateien erfolgt nur nach Vereinbarung.
12.1.6 Nutzungsrechte richten sich nach Abschnitt 7 und dem jeweiligen Nutzungszweck. Rechte Dritter, etwa an Musik, Bildmaterial, Talents, Locations oder Werbemitteln, müssen im erforderlichen Umfang geklärt werden; die Zuständigkeiten werden im Angebot oder Vertrag festgelegt.
12.1.7 Soweit im Auftrag oder in einem gesonderten Archivierungsangebot ausdrücklich vorgesehen, archiviert der Auftragnehmer die konkret bezeichneten gelieferten Kampagnendaten für zwölf Monate ab Übergabe. Ohne eine solche Zusage besteht keine über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Archivierungsverpflichtung. Eine spätere Wiederbereitstellung kann gesondert vergütet werden, sofern Daten noch verfügbar sind.
12.1.8 Eine Referenznutzung erfolgt ausschließlich nach Ziffer 7.4. Ein bestimmter Werbe-, Absatz- oder Reichweitenerfolg ist nicht geschuldet, sofern er nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
12.2 Eventmanagement
12.2.1 Art, Ablauf, Leistungsumfang, Zuständigkeiten und Termine einer Veranstaltung werden individuell vereinbart. Insbesondere wird festgelegt, ob der Auftragnehmer als Veranstalter im eigenen Namen oder ausschließlich als planender beziehungsweise koordinierender Dienstleister tätig wird.
12.2.2 Der Auftraggeber teilt rechtzeitig alle relevanten Vorgaben, Genehmigungserfordernisse, besonderen Inhalte, Zugänge, Sicherheitsanforderungen sowie Besonderheiten der Gäste oder des Veranstaltungsorts mit. Die Verantwortlichkeit für Genehmigungen, Versicherungen, Sicherheitskonzepte, Musikrechte, Jugendschutz und Lebensmittelhygiene richtet sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Pflichten der jeweils verantwortlichen Partei.
12.2.3 Kurzfristige Änderungen von Ablauf, Technik, Ausstattung oder Personal bedürfen der Abstimmung. Hierdurch verursachte, gesetzlich oder vertraglich ersatzfähige Mehrkosten können berechnet werden; eigene Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
12.2.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände in einem für den vereinbarten Einsatz geeigneten und sicheren Zustand sind. Vorgaben zum Aufbau, Abbau, Brandschutz und zur Räumung werden projektbezogen festgelegt. Eine feste Zweistundenfrist zur Entfernung von Gegenständen gilt nur bei entsprechender wirksamer Vereinbarung.
12.2.5 Für Schäden durch Gäste und sonstige Dritte haftet der Auftraggeber nur nach den gesetzlichen Vorschriften oder einer gesonderten wirksamen Risikoübernahme. Eine erforderliche Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung wird im Einzelvertrag vereinbart, sofern sie für Art und Größe des Events angemessen ist.
12.2.6 Bei Ausfall oder Verschiebung gelten die Abschnitte 5.6, 6.4 und 9 sowie gegebenenfalls gesondert wirksam vereinbarte projektbezogene Regelungen. Höhere Gewalt führt nicht automatisch zur Zahlung einer pauschalen Stornogebühr.
12.3 Creative Design
12.3.1 Designleistungen können insbesondere Markenidentitäten, Corporate Design, Werbemittel sowie digitale und gedruckte Gestaltungen umfassen. Geschuldete Ergebnisse und Vorgaben ergeben sich aus dem Projektbriefing und der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
12.3.2 Der Auftraggeber stellt erforderliche Inhalte und Informationen zur Verfügung. Der kreative Gestaltungsspielraum ergibt sich aus Briefing, Abstimmungen und vertraglich vereinbarten Anforderungen; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
12.3.3 Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, sind bei einem beauftragten finalen Design zwei Korrekturschleifen innerhalb des ursprünglichen Briefings enthalten. Nicht umfasst sind ein grundlegender Richtungswechsel oder zusätzliche Designgegenstände. Deren Vergütung wird gesondert vereinbart. Gesetzlich geschuldete Mängelbeseitigung wird nicht als kostenpflichtige Korrekturschleife behandelt.
12.3.4 Urheber- und Nutzungsrechte, bearbeitbare Quelldateien, die Zulässigkeit von Änderungen und Referenznutzung richten sich nach Abschnitt 7 und dem Einzelvertrag. Schutzrechtsrecherchen, Eintragungsprüfungen oder die Gewährleistung der markenrechtlichen Eintragungsfähigkeit sind nur geschuldet, soweit gesondert vereinbart.
12.3.5 Druckfreigaben und Produktionsvorgaben werden zwischen den Parteien abgestimmt. Eine vom Auftragnehmer zu vertretende mangelhafte Leistung wird nicht allein durch eine Kundenfreigabe automatisch haftungsfrei.
12.4 Fotografie und Bildbearbeitung
12.4.1 Art, Motiv, Umfang, Auswahl, Bearbeitung, Lieferformat, Termine und Nutzungszweck von Fotografien werden individuell vereinbart. Der Auftragnehmer führt die Bildauswahl und Bearbeitung entsprechend dem vereinbarten Konzept durch.
12.4.2 Unbearbeitete RAW-Dateien, Kontaktbögen, offene Bearbeitungsdateien und nicht ausgewählte Aufnahmen sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart sind.
12.4.3 Die Rechte an Fotografien verbleiben bei den jeweiligen gesetzlichen Rechteinhabern; Nutzungsrechte werden nach Abschnitt 7 eingeräumt. Erforderliche Rechte und Einwilligungen abgebildeter Personen sowie Genehmigungen für Locations und Requisiten sind entsprechend der vertraglich vereinbarten Verantwortungsverteilung einzuholen.
12.4.4 Zusätzliche Motive, Retuschen, Terminänderungen oder andere Bearbeitungen außerhalb des Auftrags sind gesondert zu vereinbaren. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
12.4.5 Die Verwendung als Referenz erfolgt nur im Rahmen von Ziffer 7.4. Farb- und Druckabweichungen sind nach den vereinbarten technischen Vorgaben und der gesetzlichen Verantwortlichkeit zu beurteilen.
12.5 Lizenzierung, Vermittlung und Markenpartnerschaften
12.5.1 Der Auftragnehmer kann Kontakte zu Künstlern, Persönlichkeiten, Marken oder sonstigen Partnern nachweisen, Kooperationen anbahnen, Gespräche koordinieren und Verhandlungen begleiten. Die konkrete Rolle ergibt sich aus dem Einzelvertrag.
12.5.2 Soweit lediglich eine Vermittlung oder ein Nachweis geschuldet ist, wird der Auftragnehmer nicht allein dadurch Partei der vermittelten Zusammenarbeit. Er hat ohne entsprechende Vollmacht keine Befugnis, für einen Künstler oder Auftraggeber rechtsverbindlich Verträge abzuschließen.
12.5.3 Art, Dauer, Gebiet, Medien und Vergütung von Lizenzen und Werberechten bestimmen sich nach den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den berechtigten Vertragspartnern. Erforderliche Persönlichkeits-, Bild-, Marken- und sonstige Rechte sind im jeweils geschuldeten Umfang zu klären.
12.5.4 Eine Garantie für die Verfügbarkeit eines Partners oder das Zustandekommen eines Vertrags wird nicht übernommen, sofern kein entsprechender Erfolg ausdrücklich geschuldet ist.
12.5.5 Ob eine Vergütung für Beratungs-, Anbahnungs- oder Verhandlungsleistungen unabhängig vom Vertragsabschluss anfällt oder eine erfolgsabhängige Vermittlungsprovision geschuldet wird, richtet sich nach der wirksamen Einzelvereinbarung und der rechtlichen Natur des Auftrags. Gesetzliche Voraussetzungen eines Maklerlohns, insbesondere § 652 BGB, bleiben unberührt.
12.5.6 Der Auftraggeber behandelt nichtöffentliche Informationen über vermittelte Kontakte und Verhandlungen vertraulich. Für eigenständige Verträge zwischen Dritten gilt die Verantwortungsverteilung nach Ziffer 6.6.
12.6 Strategische Beratung und Markenentwicklung
12.6.1 Zu den Beratungsleistungen können Marken- und Positionierungsstrategien, Analysen, Konzeption, Kommunikationsberatung sowie Branding-Richtlinien gehören. Umfang, Entscheidungsgrundlagen und etwaige Arbeitsergebnisse bestimmt der Einzelvertrag.
12.6.2 Die Beratung erfolgt unter Zugrundelegung der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen sowie der vereinbarten Untersuchungs- und Prüftiefe. Die Umsetzung geschäftlicher Entscheidungen bleibt grundsätzlich Aufgabe des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
12.6.3 Ein bestimmter wirtschaftlicher oder kommunikativer Erfolg wird nicht garantiert. Die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratung sowie gesetzliche und vertragliche Pflichten bleiben unberührt.
12.6.4 Nutzungsrechte an vertraglich geschuldeten Konzepten, Unterlagen und Gestaltungsergebnissen richten sich nach Abschnitt 7. Bei der Einbindung von Partnerunternehmen gilt Ziffer 1.2 und Abschnitt 6.
12.7 Künstler-, Celebrity- und Persönlichkeitsmanagement
12.7.1 Der Auftragnehmer kann insbesondere strategische Karriereplanung, Positionierung, Koordination von Anfragen, Marken- und Lizenzpartnerschaften, Projektentwicklung, Verhandlungsbegleitung, Kommunikationsplanung und laufende Managementunterstützung erbringen. Der konkrete Aufgabenbereich ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Managementvertrag.
12.7.2 Umfang und Grad einer etwaigen Exklusivität, betreute Märkte oder Geschäftsbereiche, Entscheidungs- und Freigabeverfahren sowie die personelle Betreuung werden individuell vereinbart. Diese AGB begründen weder eine allgemeine Exklusivbindung noch ein allgemeines Wettbewerbsverbot.
12.7.3 Der Auftragnehmer darf im Namen des Auftraggebers nur rechtsverbindlich handeln, wenn und soweit eine wirksame entsprechende Vollmacht erteilt wurde. Wesentliche Entscheidungen über Annahme oder Ablehnung von Angeboten, Nutzung von Persönlichkeitsrechten und vertragliche Bindungen bleiben beim Berechtigten, soweit keine ausdrückliche Vollmacht oder abweichende wirksame Abrede besteht.
12.7.4 Der Auftraggeber informiert über bestehende Bindungen, Exklusivitäten, Rechte Dritter und sonstige für betreute Projekte erhebliche Umstände und wirkt an erforderlichen Entscheidungen mit. Der Auftragnehmer wahrt die vertraglich geschuldeten Interessen des Auftraggebers; erkennbare erhebliche Interessenkonflikte sind im erforderlichen Umfang offenzulegen und sachgerecht zu behandeln.
12.7.5 Art und Berechnungsgrundlage von Managementprovisionen, Retainern, Aufwendungsersatz und etwaigen nachvertraglichen Vergütungsansprüchen werden individuell festgelegt. Diese AGB begründen keine pauschale Provision auf sämtliche Einkünfte des Auftraggebers und keine automatische Nachlaufprovision nach Vertragsende.
12.7.6 Ein bestimmter Karriere-, Bekanntheits-, Umsatz- oder Vermittlungserfolg wird nicht versprochen. Gesetzliche Beendigungsrechte, insbesondere ein im Einzelfall anwendbares Recht aus § 627 BGB, bleiben unberührt. Die Beendigung und Abwicklung des Mandats richten sich nach dem Managementvertrag und dem Gesetz.
12.8 Personal Brand Management
12.8.1 Personal Brand Management kann insbesondere die strategische Positionierung einer Person, Themen- und Kommunikationsstrategie, Entwicklung von medialer Sichtbarkeit, Markenarchitektur, Kooperationsstrategie und begleitende Projektkoordination umfassen. Umfang und Leistungen werden individuell vereinbart.
12.8.2 Der Auftraggeber behält die Kontrolle über seine Persönlichkeitsrechte sowie über Freigaben, die nach dem Vertrag seiner Entscheidung vorbehalten sind. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung oder exklusive Vermarktungsbefugnis entsteht nicht allein durch die Beauftragung.
12.8.3 Vergütung, erforderliche Mitwirkung, Nutzungsrechte, Vertraulichkeit und Haftung bestimmen sich nach den allgemeinen Regelungen und dem konkreten Vertrag. Ein bestimmter öffentlicher oder wirtschaftlicher Erfolg wird nicht garantiert, soweit er nicht ausdrücklich vereinbart ist.
13. Besondere Hinweise für Verbraucher
13.1 Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, gelten sämtliche zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen. Dies betrifft insbesondere vorvertragliche Informationen, Preistransparenz, Widerrufsrechte sowie die gesetzlichen Anforderungen an Klauseln über Haftung, Zahlung, Abnahme und Vertragsbeendigung.
13.2 Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen wird, soweit gesetzlich vorgeschrieben, vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular bereitgestellt. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise bei bestimmten termingebundenen Freizeitdienstleistungen, bleiben unberührt. Diese AGB ersetzen keine erforderliche Widerrufsbelehrung.
13.3 Eine Ausführung von Dienstleistungen vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen. Ein etwaiges Erlöschen des Widerrufsrechts oder ein Anspruch auf Wertersatz richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und erforderlichen Erklärungen des Verbrauchers.
13.4 Werden Verbrauchern über eine Website unmittelbar Verträge angeboten und abgeschlossen, sind etwaige gesetzliche Anforderungen an Bestell-, Kündigungs- oder Widerrufsfunktionen gesondert umzusetzen. Eine reine Anfrage über ein Kontaktformular ist nicht ohne Weiteres ein Online-Vertragsschluss.
13.5 – Verbraucherstreitbeilegung: Die Meis Media GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine im Einzelfall bestehende zwingende gesetzliche Verpflichtung bleibt unberührt. Die Informationspflichten nach § 37 VSBG bei einer nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.
